Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Ihr Partner für
Bauqualitätsmessungen
in ganz Deutschland.

 

 

Unser Komplettangebot:


Immobilienanzeigen

Veröffentlicht am 17.09.2014

Drei Zimmer, Küche, Bad, Energieausweis:       
Welche Angaben gehören in die Immobilienanzeige?  

„Solventer Energiesparer als Nachmieter für effiziente Altbauwohnung gesucht.“ Noch würde man über solche Anzeigen stolpern, bald könnten sie aber Realität werden: Die novellierte EnEV macht bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien bestimmte Angaben verpflichtend. So müssen die Art des Energieausweises auftauchen, der zugehörige Wert für Energiebedarf oder -verbrauch, das Gebäudebaujahr und die Energieeffizienzklasse. Eine schnelle Übersicht hierzu - wie auch zu anderen wichtigen Änderungen bei der neuen EnEV - bieten die Info-Blätter auf der Internetseite des Öko-Zentrums NRW, die Sie hier herunterladen können.

Die Energieeinsparverordnung sowie die Normen zum Wärmeschutz DIN 4108-2 und DIN 4108-3 fordern eine dauerhaft luftdicht ausgeführte Gebäudehülle. In DIN 4108-3 wird diese Forderung begründet: „Wände und Dächer müssen luftdicht sein, um eine Durchströmung und Mitführung von Raumluftfeuchte, die zu Tauwasserbildung in der Konstruktion führen kann, zu unterbinden.“

Es wird in beiden Normen auf die DIN 4108-7 verwiesen, wo die Grundzüge des Luftdichtheitskonzepts dargelegt sind:

„Die Luftdichtheitsschicht ist sorgfältig
‒ zu planen
‒ auszuschreiben und
‒ auszuführen.
Die Arbeiten sind zwischen den Beteiligten am Bau zu koordinieren.“